ErwGr. 71

DIR_2014_23 · über die Konzessionsvergabe

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Rechtsbefolgung (Compliance) treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Diese Maßnahmen könnten insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen sein, wie der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Rechtsbefolgung oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Bieten derartige Maßnahmen ausreichende Garantien, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger allein aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass ihre Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen festzulegen, die in diesen Fällen gelten. Es sollte ihnen insbesondere frei stehen, zu entscheiden, ob sie es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gestatten, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder ob sie andere Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene mit dieser Aufgabe befassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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