Art. 39 – Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung.
Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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