Art. 41 – Sachverständigengruppe

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Hiermit wird eine Sachverständigengruppe gegründet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Die Sachverständigengruppe wird von einem Vertreter der Kommission geleitet und tritt entweder auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen. Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
a)Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie auf die Arbeitsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Binnenmarkt und Aufzeigen von Schwierigkeiten,
b)Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen,
c)Erleichterung des Informationsaustauschs über relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über relevante wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen, vor allem auf dem digitalen Markt für Werke und andere Schutzgegenstände.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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