ErwGr. 14

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Richtlinie schreibt keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der Praxis werden solche Organisationen in verschiedenen Rechtsformen geführt, beispielsweise als Vereine, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von den Inhabern der Urheber- und verwandten Schutzrechte oder von Einrichtungen, die diese Rechtsinhaber vertreten, kontrolliert werden oder in deren Eigentum stehen. Jedoch existieren in einigen Ausnahmefällen aufgrund der Rechtsform der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solchen Kontroll- oder Eigentumsrechte. Das ist beispielsweise der Fall bei Stiftungen, die keine Mitglieder haben. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten dennoch für solche Organisationen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gleichermaßen geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Pflichten nach dieser Richtlinie durch die Wahl der Rechtsform umgangen werden. Es ist anzumerken, dass es sich bei Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten und die Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind, um andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Vereinigungen von Rechtsinhabern, Gewerkschaften oder andere Organisationen handeln kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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