ErwGr. 23

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen dürfen und stimmberechtigt sein. Jede Beschränkung dieser Rechte sollte fair und verhältnismäßig sein. Einige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen insofern Ausnahmen dar, als sie in der Rechtsform einer Stiftung geführt werden und daher keine Mitglieder haben. In derlei Fällen sollte das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, über die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung verfügen. Haben Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder, beispielsweise im Fall einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mitglieder ihrerseits Vereinigungen von Rechtsinhabern sind, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung einer Versammlung dieser Rechtsinhaber übertragen werden. Die Mitgliederhauptversammlung sollte mindestens befugt sein, den Rahmen für die Rechtewahrnehmung festzulegen, und zwar insbesondere, was die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung betrifft. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften, beispielsweise für Anlagen, Zusammenschlüsse oder die Kreditaufnahme, bis hin zu einem Verbot solcher Geschäfte zu erlassen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten die aktive Teilnahme ihrer Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung unterstützen. Die Ausübung des Stimmrechts sollte den Mitgliedern erleichtert werden, ob sie an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen oder nicht. Es sollte den Mitgliedern offenstehen, ihre Rechte nicht nur auf elektronischem Wege auszuüben, sondern auch einen Vertreter an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen und für sie abzustimmen zu lassen. Die Möglichkeit von Vertretungen sollte nur bei Interessenkonflikten eingeschränkt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten nur eine Einschränkung von Vertretungen vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere trägt die Möglichkeit der Bestellung von Vertretern dazu bei, dass die Mitglieder angemessen und wirksam an dem Entscheidungsfindungsprozess mitwirken, und bietet den Rechtsinhabern eine echte Gelegenheit, sich unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, frei für eine Organisation zu entscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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