ErwGr. 24

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Mitglieder sollten die Möglichkeit erhalten, sich an der fortlaufenden Überwachung der Geschäftsführung von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu beteiligen. Zu diesem Zweck sollten diese Organisationen über eine ihrer Organisationsstruktur angepasste Aufsichtsfunktion verfügen und es den Mitgliedern ermöglichen, in dem Gremium vertreten zu sein, das in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Funktion ausübt. Je nach der Organisationsstruktur der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann die Aufsicht von einem gesonderten Gremium ausgeübt werden, beispielsweise von einem Aufsichtsrat oder von den Direktoren des Verwaltungsorgans, die nicht mit der Geschäftsführung der Organisation betraut sind. Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etwa Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern von einer Einrichtung vertreten werden, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied angehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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