Art. 51 – Übergangsbestimmungen

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen, die der Richtlinie 93/15/EWG unterliegen, ihr entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
(2)Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
(3)Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (14) gilt weiter, bis sie durch die nach Artikel 15 dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen ersetzt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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