Art. 52 – Umsetzung

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummern 2, 7 bis 13 und 15 bis 24, Artikel 3 bis 10, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16, Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 21 bis 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 28 Absätze 6 und 7, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 bis 45, Artikel 50, Artikel 51 und den Anhängen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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