Art. 53 – Aufhebung

DIR_2014_28 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)

Die Richtlinie 93/15/EWG, in der durch die in Anhang V Teil A aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, und die Richtlinie 2004/57/EG werden mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und des Datums der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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