Art. 10 – Verpflichtung zur Zusammenarbeit

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Arbeitgeber alle einschlägigen Informationen bereitstellt, die für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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