Art. 13 – Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme von Anträgen auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und die Entscheidung darüber sowie für die Ausstellung dieser Erlaubnis zuständig sind.
(2)Ein Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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