Art. 11 – Zugang zu Informationen

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

(1)Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen zu allen für die Antragstellung benötigten schriftlichen Nachweisen und die Informationen zu Einreise und Aufenthalt, einschließlich der Rechte und Pflichten und der Verfahrensgarantien des Saisonarbeitnehmers, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung.
(2)Wenn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit ausstellen, so werden diese ebenfalls schriftlich über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie, einschließlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren, unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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