Art. 13 – Übermittlung der Beweismittel

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(1)Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangt wurden oder sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden. Auf ein entsprechendes Ersuchen in der EEA hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der EEA gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt.
(2)Die Übermittlung des Beweismittels kann so lange ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, es sei denn, in der EEA werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist. Allerdings wird die Übermittlung des Beweismittels ausgesetzt, wenn sie der betroffenen Person einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde.
(3)Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass die Beweismittel an den Vollstreckungsstaat zurückzugeben sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.
(4)Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an den Vollstreckungsstaat zurückgegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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