Art. 16 – Informationspflicht

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(1)Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bei der die EEA eingeht, bestätigt deren Eingang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Eingang der EEA, indem sie das in Anhang B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend weiterleitet. Sofern nach Artikel 7 Absatz 3 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die EEA von der zentralen Behörde entgegennimmt. In den Fällen des Artikels 7 Absatz 6 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die EEA zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie schließlich übermittelt wird.
(2)Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form, a) wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde; b) wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder c) wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann. Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.
(3)Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, a) über alle Entscheidungen nach Artikel 10 oder 11; b) über alle Entscheidungen, die Vollstreckung oder Anerkennung der EEA aufzuschieben, die Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit die zu erwartende Dauer des Aufschubs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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