Art. 18 – Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(1)Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend, so haftet der erstgenannte Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rechts des letztgenannten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch seine Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(2)Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(3)Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser letztgenannte Mitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4)Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in den Fällen des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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