Art. 29 – Verdeckte Ermittlungen

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(1)Eine EEA kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).
(2)Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA an, warum sie der Auffassung ist, dass die verdeckte Ermittlung für das Strafverfahren voraussichtlich relevant ist. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die nach diesem Artikel erlassen wurde, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen.
(3)Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 versagen, wenn a) die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder b) keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.
(4)Verdeckte Ermittlungen werden nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Befugnis zum Handeln und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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