Art. 30 – Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

(1)Eine EEA kann zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in dem Mitgliedstaat, dessen technische Unterstützung erforderlich ist, erlassen werden.
(2)Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu leisten, so wird die EEA an nur einen dieser Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist stets der Mitgliedstaat vorrangig, in dem sich die Zielperson befindet oder befinden wird.
(3)Eine EEA gemäß Absatz 1 enthält ferner folgende Angaben: a) Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind; b) die gewünschte Dauer der Überwachung und c) ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann.
(4)Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet.
(5)Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 auch versagt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Der Vollstreckungsstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(6)Eine EEA gemäß Absatz 1 kann vollstreckt werden a) durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder b) durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat. Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt wird.
(7)Die Anordnungsbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, bei Erlass einer EEA gemäß Absatz 1 oder während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung ersuchen, wenn sie besondere Gründe für ein solches Ersuchen hat.
(8)Die mit der Anwendung dieses Artikels verbundenen Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten der Transkription, Dekodierung und Entschlüsselung des überwachten Fernmeldeverkehrs, die der Anordnungsstaat trägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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