ErwGr. 58

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass die Finanzinstitute das mit außerbörslich gehandelten Derivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gewaltig unterschätzt haben. Dies hat die G20 im September 2009 zu der Forderung veranlasst, dass mehr außerbörsliche Derivate einem Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterworfen werden sollten. Sie forderte darüber hinaus, diejenigen außerbörslichen Derivate, für die ein zentrales Clearing nicht möglich sei, höheren Eigenkapitalanforderungen zu unterwerfen, um den mit diesen Finanzinstrumenten verbundenen höheren Risiken ordnungsgemäß Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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