ErwGr. 60

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Damit das Ziel der Union, langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu erreichen, sowie die Ziele der Richtlinie 2009/138/EG, zuvörderst der Schutz der Versicherungsnehmer und darüber hinaus die Gewährleistung der Finanzstabilität, weiterhin erreicht werden, sollte die Kommission binnen fünf Jahren ab Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG die Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter prüfen, die bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zur Anwendung kommen. Diese Überprüfung sollte insbesondere auf den Erfahrungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beruhen, die die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung während des Übergangszeitraums anwenden. Dabei werden auch die Ertragskraft aller Klassen von Vermögenswerten bzw. aller Finanzinstrumente, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen berücksichtigt. Es könnte sich hierbei als notwendig erweisen, der Überprüfung der Standardparameter für bestimmte Klassen von Vermögenswerten, beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere und langfristige Infrastrukturen, Vorrang einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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