ErwGr. 59

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung sollten mit Risiken verbundene Forderungen an qualifizierte zentrale Gegenparteien wie derartige mit Risiken verbundene Forderungen im Rahmen der Kapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 behandelt werden, vor allem im Hinblick auf die Unterschiede bei der Behandlung von qualifizierten zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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