ErwGr. 16

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Die Konformität einiger Kategorien von Funkanlagen mit den in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen kann durch die Integration von Software oder durch Änderungen der bestehenden Software beeinträchtigt werden. Ein Laden von Software durch den Benutzer, die Funkanlage selbst oder einen Dritten sollte nur möglich sein, wenn dies keine Beeinträchtigung der Konformität dieser Funkanlage mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zur Folge hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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