ErwGr. 19

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Die Überprüfung der Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software durch die Funkanlagen selbst sollte nicht dazu missbraucht werden, die Verwendung der Anlagen mit Software von unabhängigen Anbietern zu verhindern. Die Verfügbarkeit von Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software für Behörden, Hersteller und Benutzer dürfte zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu erlassen, für die die Hersteller Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zur Verfügung stellen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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