ErwGr. 21

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße Nutzung solcher Anlagen sollte, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den Regeln für Genehmigungen zur Frequenznutzung und zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, gestattet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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