ErwGr. 20

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Durch eine Vorschrift über die Registrierung von in Verkehr zu bringenden Funkanlagen in einem zentralen System könnte die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachung gesteigert und damit zu einem hohen Maß an Konformität mit dieser Richtlinie beigetragen werden. Eine solche Vorschrift bringt für die Wirtschaftsakteure zusätzliche Belastungen mit sich und sollte daher nur für solche Kategorien von Funkanlagen eingeführt werden, bei denen noch kein hohes Maß an Konformität erreicht wurde. Um die Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen, nachdem das Risiko einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen bewertet worden sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, die sich auf die Festlegung der Kategorien von Funkanlagen, die von den Herstellern in einem zentralen System zu registrieren sind, und auf die Angaben der technischen Unterlagen, die auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die Konformität von Funkanlagen zu machen sind, beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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