ErwGr. 47

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

In Anbetracht des raschen technologischen Wandels zu einem papierfreien Umfeld, in dem Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm ausgestattet sind, sollte die Kommission im Zuge der Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie untersuchen, ob die Anforderungen in Bezug auf die Anbringung des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke des Herstellers, die Angabe einer zentralen Stelle oder einer Postanschrift, unter der er erreichbar ist, die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung durch eine Funktion ersetzt werden können, bei der diese Informationen beim Einschalten der Funkanlage automatisch eingeblendet werden oder der Endnutzer auswählen kann, ob die einschlägigen Informationen eingeblendet werden sollen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung prüfen, ob auf dem integrierten Bildschirm einer Funkanlage, in die ein anfangs nicht geladener Akkumulator eingebaut ist, ein abziehbarer transparenter Aufkleber mit den genannten Informationen angebracht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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