ErwGr. 46

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen im Einklang stehen, die in dieser Richtlinie festgelegt wurden, sowie, im Fall der grundlegenden Anforderung, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Gesundheit und Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern zu gewährleisten, auch unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen. Funkanlagen sollten nur unter Nutzungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Nutzung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren Verhalten eines Menschen ergeben kann, als nicht konform mit dieser grundlegenden Anforderung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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