Art. 4 – Formale Einwände gegen die europäische Norm

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(1)Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht voll entspricht, setzt der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis, und die Kommission entscheidet, a) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen; b) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.
(2)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
(3)Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung oder der betreffenden Liste von Syntaxen.
(4)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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