ErwGr. 13

DIR_2014_56 · zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses ist es wichtig, die Zuständigkeiten der Abschlussprüfer der einzelnen Unternehmen des Konzerns klar voneinander abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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