ErwGr. 16

DIR_2014_56 · zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Die zuständigen Behörden sollten verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen verhängen können, die tatsächlich abschreckend wirken, beispielsweise in Höhe von bis zu 1 Mio. EUR oder mehr im Falle von natürlichen Personen und bis zu einem bestimmten Prozentsatz des jährlichen Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres im Falle von juristischen Personen oder sonstigen Unternehmen. Dieses Ziel lässt sich leichter erreichen, wenn die finanzielle Sanktion an die finanzielle Situation der den Verstoß begehenden Person geknüpft ist. Unbeschadet der Möglichkeit, den betreffenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ihre Zulassung zu entziehen, sollten andere Arten von Sanktionen mit angemessener abschreckender Wirkung in Betracht gezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion in jedem Fall identische Kriterien zugrunde legen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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