ErwGr. 14

DIR_2014_56 · zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und Transparenz der in der Union durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen sollten die nationalen Qualitätssicherungssysteme durch die von den Mitgliedstaaten für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bestimmten Behörden geleitet werden. Mit den Qualitätssicherungsprüfungen sollen mögliche Mängel bei der Durchführung von Abschlussprüfungen vermieden oder behoben werden. Um sicherzustellen, dass Qualitätssicherungsprüfungen umfassend genug sind, sollten die zuständigen Behörden bei ihren Prüfungen Umfang und Komplexität der Tätigkeit der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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