Art. 55 – Vertragliche Anerkennung des Bail-in

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vor, eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung anerkennt, dass die Verbindlichkeit unter die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse fallen kann und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeiten a) nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen sind, b) keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a darstellen, c) dem Recht eines Drittlandes unterliegen und d) nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen wurden, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts angenommen hat. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von den Instituten und den Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d verlangen können, dass sie den Behörden ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit dieser Klausel vorlegen.
(2)Versäumt es ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, eine gemäß Absatz 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
(3)Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Banken zu berücksichtigen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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