Art. 58 – Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d übernehmen.
(2)Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte a) ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme gemäß diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet und in den Privatsektor überführt werden, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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