Art. 57 – Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können sich unter Einhaltung des nationalen Gesellschaftsrechts an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie beteiligen, indem sie diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellen: a) Instrumente des harten Kernkapitals b) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
(2)Soweit ihre Beteiligung an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d es zulässt, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Institute oder Unternehmen, die gemäß diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.
(3)Stellt ein Mitgliedstaat ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung gemäß diesem Artikel zur Verfügung, trägt er dafür Sorge, dass seine Beteiligung an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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