ErwGr. 27

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Damit Genehmigungsverfahren nicht zum Investitionshindernis werden und sich nicht nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Entscheidung über Genehmigungsanträge für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze oder den Bau neuer Netzkomponenten in jedem Fall spätestens innerhalb von vier Monaten getroffen wird, unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten. Dabei kann es sich je nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen um eine stillschweigende oder eine ausdrückliche Entscheidung handeln. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anbieter, denen ein Schaden entstanden ist, weil eine zuständige Behörde eine Genehmigung nicht innerhalb der geltenden Fristen erteilt, Anspruch auf Entschädigung haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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