ErwGr. 6

DIR_2014_87 · zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Starke zuständige Regulierungsbehörden, die in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich unabhängig sind, sind eine wesentliche Anforderung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit. Es ist von größter Bedeutung, dass die zuständigen Regulierungsbehörden in der Lage sind, im Rahmen der regulatorischen Entscheidungsfindung ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und frei von ungebührlicher Beeinflussung auszuüben, damit ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit gewährleistet ist. Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sollten auf objektiven, sicherheitsbezogenen technischen Überlegungen beruhen und ohne ungebührliche Beeinflussung von außen, wie ungebührliche Einflussnahme im Zusammenhang mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich von ungebührlicher Beeinflussung unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Insbesondere sollten die Regulierungsbehörden über ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen.
Die unter Umständen erforderliche enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Mitgliedstaaten bleiben von den strengeren Anforderungen jedoch unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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