Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1)„integrierte Meerespolitik“ eine Unionspolitik, deren Ziel es ist, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftszweige, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren;
(2)„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;
(3)„Meeresregion“ eine Meeresregion gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG;
(4)„Meeresgewässer“ Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG sowie Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG und ihr Meeresgrund und Meeresuntergrund.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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