Art. 4 – Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumplanung aus und setzt diese um.
(2)Dabei tragen die Mitgliedstaaten den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.
(3)Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und Verwaltungsebenen entwickelt und erstellt. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Form und Inhalt des betreffenden Plans bzw. der betreffenden Pläne zu konzipieren und festzulegen.
(4)Ziel der maritimen Raumplanung ist es, zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen beizutragen und die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 zu erfüllen.
(5)Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumplanung schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Meeresregionen, den einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungsarten und ihren Auswirkungen auf die Umwelt sowie den natürlichen Ressourcen gebührende Beachtung und tragen überdies den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.
(6)Die Mitgliedstaaten können bestehende nationale Politiken, Regelungen oder Mechanismen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, einbeziehen oder darauf aufbauen, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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