Art. 5 – Ziele der maritimen Raumplanung

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung ziehen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Erwägung, um die nachhaltige Entwicklung und das nachhaltige Wachstum im Meeresbereich unter Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes zu unterstützen und um die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten und Nutzungsarten zu fördern.
(2)Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, durch ihre maritimen Raumordnungspläne zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur ebenso beizutragen wie zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Die Mitgliedstaaten können weitere Ziele verfolgen, etwa die Förderung des sanften Tourismus und die umweltverträgliche Rohstoffgewinnung.
(3)Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst festzulegen, wie die einzelnen Ziele in ihrem maritimen Raumordnungsplan bzw. ihren maritimen Raumordnungsplänen berücksichtigt und gewichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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