Art. 8 – Erstellung maritimer Raumordnungspläne

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung erstellen die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne, in denen die räumliche und zeitliche Verteilung der einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungen in ihren Meeresgewässern dargelegt wird, um zu den in Artikel 5 genannten Zielen beizutragen.
(2)Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einschlägigen Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten und Nutzungszwecken. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten können die möglichen Tätigkeiten und Nutzungen sowie Interessen Folgendes umfassen: — Aquakulturgebiete; — Fischfanggebiete; — Anlagen und Infrastruktur zur Exploration, Förderung und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energiequellen, Mineralien und Zuschlagstoffen und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; — Seeschifffahrtsrouten und maritime Verkehrsflüsse; — militärische Übungsgebiete; — Natur- und Artenschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete; — Rohstoffgewinnungsgebiete; — wissenschaftliche Forschung; — Unterseekabel- und Pipelinetrassen; — Tourismus; — Unterwasserkulturerbe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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