Art. 11 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Im Rahmen des Planungsverfahrens und des Managementprozesses arbeiten die an Meeresgewässer angrenzenden Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass maritime Raumordnungspläne in der betreffenden Meeresregion kohärent und aufeinander abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit berücksichtigt insbesondere länderübergreifende Fragen.
(2)Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch a) bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder b) Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder c) sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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