Art. 13 – Zuständige Behörden

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).
(2)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den im Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste dieser zuständigen Behörden.
(3)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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