Art. 14 – Überwachung und Berichterstattung

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen Raumordnungspläne, einschließlich der vorliegenden einschlägigen Materialien zur Umsetzung dieser Richtlinie, und alle späteren aktualisierten Fassungen.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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