Art. 15 – Umsetzung

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden spätestens am 18. September 2016 benannt.
(3)Die in Artikel 4 angeführten maritimen Raumordnungspläne werden so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021 ausgearbeitet.
(4)Binnenmitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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