Art. 12 – Zusammenarbeit mit Drittländern

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Die Mitgliedstaaten bemühen sich — wo dies möglich ist —, mit Drittländern bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der maritimen Raumplanung in der betreffenden Meeresregion und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Übereinkünften zusammenzuarbeiten, indem sie beispielsweise bestehende internationale Foren oder regionale institutionelle Kooperationsverfahren nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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