Art. 7 – Wechselwirkungen zwischen Land und Meer

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(1)Um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten — sofern dies nicht im Laufe des Verfahrens zur maritimen Raumplanung geschieht — sich anderer formeller oder informeller Prozesse bedienen, etwa des integrierten Küstenzonenmanagements. Die Ergebnisse werden von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der maritimen Raumordnungspläne berücksichtigt.
(2)Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 verfolgen die Mitgliedstaaten mit der maritimen Raumplanung das Ziel, die Kohärenz des daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungsplans bzw. der daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungspläne mit anderen einschlägigen Verfahren zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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