DIR_2014_92 · über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden. Die mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung von Geldbeträgen und der Abhebung von Bargeld vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über das Online-System des Kreditinstituts — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es für Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, der Führung und der Schließung des Zahlungskontos sowie für die Einzahlung von Geldbeträgen und die Abhebung von Bargeld und für die Vornahme von Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten — ausgenommen Kreditkarten — keine Begrenzung der Zahl der Vorgänge gibt, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisbildungsregeln zur Verfügung stehen. Bezüglich der Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie von Zahlungen mittels einer Kreditkarte im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollten die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen können, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen zur Verfügung stehen, sofern die Dienste, auf die sich diese Vorgänge beziehen, der privaten Nutzung durch den Verbraucher dienen. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem gegebenen Verbraucherverhalten und der allgemeinen geschäftlichen Praxis Rechnung tragen. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte sollten in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.
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