ErwGr. 14

DIR_2015_1794 · zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute

Mit dem Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 2006 sollen sowohl menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen für Seeleute geschaffen werden, indem für Gesundheits- und Sicherheitsstandards, angemessene Beschäftigungs-bedingungen und Berufsausbildung gesorgt wird, als auch faire Wettbewerbsbedingungen für Reeder durch die allgemeine Anwendung des Übereinkommens sichergestellt werden, sowie auf internationaler Ebene gleiche Ausgangsbedingungen für einige, aber nicht alle Rechte der Arbeitnehmer — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder der Flagge des Schiffes — gewährleistet werden. Mit dem Übereinkommen, der Richtlinie 2009/13/EG (9) des Rates und den Richtlinien 2009/16/EG (10) und 2013/54/EU (11) des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Rechte der Seeleute auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen in einer Vielzahl von Bereichen festgelegt, für Seeleute einheitliche Rechte und Arbeitsschutzbestimmungen vorgesehen und ein Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen — auch innerhalb der Union — geleistet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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