ErwGr. 16

DIR_2015_1794 · zur Änderung der Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG und 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 98/59/EG und 2001/23/EG des Rates in Bezug auf Seeleute

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Seeleuten und ihre Unterrichtung und Anhörung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern — wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen — auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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