ErwGr. 11

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Mittelgroße Feuerungsanlagen, die bereits unionsweiten Mindestanforderungen unterliegen, wie Anlagen, für die eine Aggregationsregel gemäß Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU gilt, oder Anlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und daher unter Kapitel IV der genannten Richtlinie fallen, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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