ErwGr. 13

DIR_2015_2193 · zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft

Da für mittelgroße Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, und für Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung die mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte gelten, die in den bereits gemäß der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten BVT-Schlussfolgerungen aufgeführt sind, sollte die vorliegende Richtlinie nicht für diese Anlagen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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